Statuten

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen ,,Radlobby Kärnten“.
  2. Er hat seinen Sitz in Klagenfurt und erstreckt seine Tätigkeit auf Kärnten.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
  4. Radlobby-Bezirks-/Gemeinde oder Regionsgruppen sind Zweigstellen (Sektionen) gemäß § 1 Abs. 4 VereinsG 2002 und werden forthin Arbeitsgruppen genannt. Diese können auf Beschluss des Vorstandes eingesetzt werden.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein ist unabhängig und überparteilich, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und er verfolgt gemeinnützige Zwecke.
  2. Im Vordergrund stehen dabei die Förderung und Steigerung des Radverkehrs, sowie alle Maßnahmen, die der Erreichung dieses Ziels dienen. Dazu gehören:
    1. die Förderung der sanften Mobilität, d.h. von umwelt- und klimaschonenden, sozial verträglichen und unfallarmen Fortbewegungsarten wie zu Fuß gehen, Radfahren und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, so dass Sicherheit und Gesundheit der am Verkehr teilnehmenden und vom Verkehr betroffenen Menschen verbessert werden
    2. Schutz von Natur, Landschaft und Kulturgütern vor den schädlichen Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs (MIV), sowie eine Reduktion des MIV
    3. Maßnahmen zur Verhinderung von Rohstoff- und Energieverschwendung
    4. Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung und Förderung der Verkehrssicherheit
    5. Maßnahmen, die der sanften Mobilität Vorrang geben

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den folgenden Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    1. Zusammenarbeit mit Behörden, Organisationen und der Öffentlichkeit zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen und verkehrstechnischen Möglichkeiten des Fahrradverkehrs,
    2. Organisation und Durchführung von Informations- und Diskussionsveranstaltungen, Fahrradausflügen, Unterschriftensammlungen,
    3. Herausgabe von Printmedien, Zeitungen, Flugblätter, und andere Informationsträger,
    4. Öffentlichkeitsarbeit: Presseaussendungen und -konferenzen, Ausstellungen, Informations- und Werbekampagnen,
    5. Betrieb von Websites als Informations- und Kommunikationsplattformen, Versendung von Newslettern,
    6. Veranstaltungen zur Werbung von neuen Mitgliedern,
    7. Organisation von Vorträgen, Schulungs- und Übungsveranstaltungen, insbesondere zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Radfahrfähigkeiten,
    8. Entwicklung, Verbreitung und Unterstützung von Kampagnen, Strategien und Konzepten zur Erhöhung des Radverkehrsanteils und zur Verkehrsberuhigung,
    9. Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersonen in Kärnten, die sich dem Umwelt- und Naturschutz, der Verkehrsberuhigung und der Verkehrssicherheit, der Verbesserung städtischer Lebensbedingungen, der Jugendarbeit, der Integration, der Kunst und der Gesundheit widmen sowie auch über die Bundeslandgrenzen hinaus in Abstimmung mit anderen Radlobby-Landesorganisationen bzw. der Radlobby Österreich,
    10. Veranlassung und Durchführung von Forschungsarbeiten, die Sammlung und Auswertung von Erfahrungen, die Herausgabe von Veröffentlichungen allein oder mit anderen,
    11. Maßnahmen zur Verhinderung von Fahrraddiebstählen, Fahrradteilediebstählen sowie Zubehör und zur Wiederauffindung von gestohlenen Fahrrädern, Fahrradteilen und Fahrradzubehör sowie zur Verbesserung der Versicherungsbedingungen,
    12. Internationale bzw. überregionale Netzwerkpflege,
    13. Mitwirkung an bundesweiten Projekten, Aktionen und Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit anderen Radlobby-Landesorganisationen und der Radlobby Österreich,
    14. Unterstützung der ordentlichen Mitglieder in Organisationsfragen, Finanz- und Mitgliederverwaltung und Medienkontakten sowie Erstellung von medialen Inhalten, Zeitschriften, Newslettern und bei IT-Infrastruktur,
    15. Erstellung von Berichten an die Mitglieder sowie die Durchführung von Radausfahrten für die Mitglieder
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    1. Mitgliedsbeiträge,
    2. Spenden, Sponsorings, Subventionen und sonstige Zuwendungen,
    3. Vereinseigene Projekte und Wirtschaftsbetriebe,
    4. Abhaltung von Fahrradkursen für alle Altersgruppen (insbesondere Kinder, Migrantinnen/Migranten und Seniorinnen/Senioren) sowie Ausbildungen für Trainerinnen/Trainer,
    5. Abhaltung von Veranstaltungen und Radausfahrten
    6. Erträge aus dem Verkauf von Informationsmaterial und Fahrradzubehör,
    7. Erträge aus der Durchführung von Dienstleistungen, Projekten und wissenschaftlichen Studien im Auftrag der öffentlichen Hand und privaten Unternehmen, die dem Vereinszweck dienen.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein vom Vereinsvorstand ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen sowie juristischen Personen werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand vorher schriftlich mitgeteilt werden. Bereits bezahlter Mitgliedsbeitrag wird nicht rückerstattet. Mit der Mitgliedschaft bei der Radlobby Kärnten verbundene Leistungsansprüche enden mit dem Austrittstermin.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist Iänger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden nehmen könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder zahlen jährlich einen Mitgliedsbeitrag in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe.
  3. Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, Änderungen an ihren Kontaktdaten dem Vorstand mitzuteilen. Können wichtige Mitteilungen des Vereins, insbesondere Einladungen zu Generalversammlungen, aufgrund der Unterlassung dieser Pflicht nicht zugestellt werden, gelten diese trotzdem als zugestellt.
  4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer einzubinden.

§ 8 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüferinnen / die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 9 Die Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle 2 Jahre im 1. Halbjahr statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf 
    1. Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
    2. schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6)
    3. Verlangen der Rechnungsprüferinnen/der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)
    4. Beschluss der Rechnungsprüferinnen/der Rechnungsprüfer oder einer/eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten)
    5. Beschluss einer/eines gerichtlich bestellten Kuratorin/Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Brief oder per E-Mail, einzuladen. Maßgeblich ist die vom Mitglied dem Verein zuletzt mitgeteilte Adresse. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch die Rechnungsprüferinnen/eine Rechnungsprüferin oder die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch eine/einen gerichtlich bestellte/bestellten Kuratorin/Kurator (Abs. 2 lit. e).
  4.  Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Brief oder per E-Mail, einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag fristgerecht gemäß § 7 Abs. 2 bezahlt haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen nach Abwarten von 15 Minuten beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau/der Obmann. Im Falle deren/dessen Verhinderung erfolgt die Stellvertretung gemäß § 13 Abs. 8. Wenn auch die dort geregelte stellvertretende Person verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  10. Die Mitgliedschaft wird durch die unterschriebene Beitrittserklärung zur Radlobby Kärnten bestätigt. Diese muss dem Vorstand bei Eintritt übergeben werden.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer/innen
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag
  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfer/innen mit dem Verein
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus Obfrau/-mann, Obfrau/-mann Stellvertreter/in, Kassier/in und Schriftführer/in. Für die beiden letztgenannten Funktionen können ebenfalls Stellvertreter/innen gewählt werden. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
  2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  3. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede/r Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer/innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kuratorin / eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  4. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Der Vorstand wird von der Obfrau/vom Obmann schriftlich oder mündlich einberufen. Im Falle deren/dessen Verhinderung erfolgt die Stellvertretung gemäß § 13 Abs. 8. Wenn auch die dort geregelte stellvertretende Person auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert ist, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt die Obfrau/der Obmann. Im Falle deren/dessen Verhinderung erfolgt die Stellvertretung gemäß § 13 Abs. 8. Wenn auch die dort geregelte stellvertretende Person verhindert ist, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) einer Nachfolgerin / eines Nachfolgers wirksam.
  11. Die Überparteilichkeit gemäß § 2 Abs. 1 gilt für Vorstandsmitglieder gemäß § 11 Abs. 1. Diese Funktionsträger/innen der Radlobby Kärnten dürfen nicht zeitgleich eine politische Funktion auf Bundes- oder Landesebene ausüben. Weiters dürfen Sie kein/e Funktionär/in einer Interessensvertretung des Autoverkehrs sein.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
  2. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  3. Einsetzen und Auflösen von Arbeitsgruppen
  4. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a — c dieser Statuten
  5. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
  6. Verwaltung des Vereinsvermögens
  7. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
  8. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Die Obfrau/der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  2. Die Obfrau/der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der Obfrau/des Obmannes in Geldangelegenheiten der Obfrau/des Obmannes und der Kassiererin/des Kassiers.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau/der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Die Obfrau/der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  6. Zur Generalversammlung wird eine Person zur Protokollierung der Sitzung bestimmt.
  7. Die Kassiererin/der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  8. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau/des Obmannes, die/der Obfrau Stellvertreter/in/Obmann Stellvertreter/in. Im Falle deren/dessen Verhinderung die Kassiererin/der Kassier, deren/dessen Stellvertreter/in oder der/die Schriftführer/in oder deren/dessen Stellvertreter/in in dieser Reihenfolge.

§ 14 Die Rechnungsprüferinnen/die Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ — mit Ausnahme der Generalversammlung — angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle, die Überprüfung des Rechnungsabschlusses sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10.

§ 15 Arbeitsgruppen

  1. Arbeitsgruppen gemäß § 1 Abs. 4 unterstützen den Vorstand zur Erreichung der Vereinsziele. Sie arbeiten autonom in ihrem Wirkungsbereich. Für die Vertretung nach außen ist die Arbeitsgruppe an die Statuten des Vereines gebunden. Jede Arbeitsgruppe wählt aus ihrem Kreis eine/n Verantwortliche/n und ggf. eine/n Stellvertreter/in. Diese/r sorgt für ausreichenden Kontakt zum Vorstand. Beschlüsse von Arbeitsgruppen, die eine überregionale Wirkung entfalten können, müssen in Abstimmung mit dem Vorstand erfolgen.
  2. Um die Zusammengehörigkeit der Radlobby und ihrer Arbeitsgruppen zu verdeutlichen, tragen sie den Schriftzug „Radlobby“ ihrer Lokalkennung voran, also z.B. „Radlobby Klagenfurt“.
  3. Arbeitsgruppen können einen Delegierten mit beratender Stimme in den Vorstand entsenden.
  4. Arbeitsgruppen sind nicht berechtigt, die Radlobby Kärnten gegenüber Dritten in irgendeiner Weise zu verpflichten, es sei denn, der Vorstand erteilt seine ausdrückliche Zustimmung.

§ 16 Das Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine ,,Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin / Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ — mit Ausnahme der Generalversammlung — angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.  Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17 Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Liquidatorin / einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für Zwecke der Förderung des Radverkehrs zu verwenden.
  4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

§ 18 Schlussbestimmungen

Diese Statuten sind auf der Website der Radlobby Kärnten zu veröffentlichen.


Die Statuten zum Download: