Transportrad-Regeln: Das sollten Sie wissen

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Transporträder sind vielfältig nutzbar und machen den Alltag für alle einfacher: Egal, ob Kinder, Einkäufe oder Möbel - mit einem passenden Transportrad kann so ziemlich alles leicht transportiert werden.Transporträder sind praktisch, schnell und umweltfreundlich. Damit Sie auch bei der Fahrt mit dem Transportrad rechtlich auf der sicheren Seite sind, haben wir für Sie alle wichtigen Transportrad-Regeln zusammengefasst.

Ausstattung

Für Transporträder gelten die gleichen Ausstattungsvorschriften
wie für gewöhnliche Fahrräder. Mehrspurige Fahrräder müssen davon abweichend
hinten mit 2 Rücklichtern und 2 Rückstrahlern ausgestattet sein, welche die seitliche
Begrenzung des Fahrrads erkennen lassen.

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Lichtanlage

1 - Rücklicht – rot; darf blinken

2 - Scheinwerfer – weiß; darf nicht blinken

Rücklicht und Scheinwerfer müssen bei Tageslicht
und guter Sicht nicht mitgeführt werden, §1 Abs. 4 FVO

Bremsen

3 - Zwei unabhängig voneinander funktionierende Bremsen

Klingel / Hupe

4 - Vorrichtung zur Abgabe akustischer Warnzeichen ist vorgeschrieben
(sowohl Klingel als auch Hupe in Österreich erlaubt)

Reflektoren

5 - Reflektor hinten – rot; kann in Rücklicht integriert sein

6 - Reflektor vorne – weiß; kann in Scheinwerfer integriert sein

7 - Pedalreflektoren – gelb oder gleichwertige Einrichtungen

8 - Reflektoren seitlich – Reflektoren in Speichen oder Reflexstreifen (durchgehender Ring) an beiden Reifen

Vorgeschriebene Lichteintrittsfläche pro Reflektor (rot/weiß) bzw. Laufrad: mind. 20 cm². Reflexfolien zulässig. §1 Abs. 1 Z. 3,4,6 FVO

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Elektroantrieb

• (Transport-)Fahrräder mit einem elektrischen Antrieb gelten rechtlich als Fahrräder, sofern der Antrieb eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt und das Fahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hat.

Maximale Abmessungen des Fahrrads

Bzgl. der maximalen Abmessungen von Fahrrädern gibt es keine rechtlichen Einschränkungen. In der Praxis empfiehlt sich bei mehrspurigen
Fahrrädern aber eine Breite von maximal 100cm, da damit noch Radfahranlagen benützt werden dürfen.

Benutzung von Radfahranlagen

Breite

  • Mehrspurige Fahrräder und Anhänger mit einer Breite von bis zu 100 cm dürfen Radfahranlagen benützen (§68 Abs. 1), müssen aber nicht.
  • Ist das mehrspurige Fahrrad oder der Anhänger breiter, muss man damit auf der Fahrbahn fahren.
  • Die Breite einspuriger Fahrräder hat rechtlich keine Relevanz.

Radstand

  • Einspurige Fahrräder mit einem Radstand unter 1,7 Metern müssen auf der Radfahranlage fahren.
  • Ist der Radstand höher entfällt die Benützungspflicht. Man kann, muss aber nicht auf der Radfahranlage fahren.
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Ladung & Ladungssicherung

  • Die Ladung ist am Fahrzeug so zu verwahren, dass sein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird.
  • Zudem dürfen Gegenstände, die am Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung hindern, die freie Sicht oder die Bewegungsfreiheit des Radfahrers beeinträchtigen, nicht am Fahrrad mitgeführt werden.
  • Blendende Gegenstände sind auf offenen Fahrzeugen verhüllt zu befördern.
  • Die Ladung darf das Fahrrad überragen. Wenn das hintere Ende das Fahrzeug um mehr als einen Meter überragt, ist es deutlich zu kennzeichnen und bei Dunkelheit mit einer weißen Tafel mit rotem Rand aus rückstrahlendem Material zu
  • versehen.
  • Im Gegensatz zur Regelung bei Kraftfahrzeugen, darf die Ladung das Fahrrad auch seitlich überragen.

Tipp

Spanngurte verwenden, um die Ladung zu sichern – Es darf nichts verrutschen. Je schwerer die Ladung, desto tiefer und mittiger muss sie gelagert
werden.

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Transportrad als Lastfahrzeug

  • Ein Lastfahrzeug kann auch ein ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmtes Fahrrad sein (StVO §2 (1) lit 23). D.h. Ausnahmen für Lastfahrzeuge (Zufahrtserlaubnis, Halteerlaubnis, o.Ä.) gelten ggfs. auch für entsprechende Transporträder.
  • Mehrspurige Transporträder dürfen bis maximal 250 kg beladen werden.
  • Bei einspurigen Fahrrädern ist das Ladegewicht gesetzlich nicht begrenzt.
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Personentransport

  • Sollen weitere Personen am Fahrrad transportiert werden, muss der/die Fahrer*in mindestens 16 Jahre alt sein.
  • Kinder unter 12 Jahren müssen sowohl beim Radfahren als auch beim Transport auf Fahrrädern und in Fahrradanhängern einen Radhelm tragen.

Personen unter 8 Jahre

Ist die mitgeführte Person jünger als acht Jahre alt, so muss für sie ein eigener, der Größe entsprechender Sitz vorhanden sein. Dieser muss ausgestattet sein mit:

  • Gurtsystem, das vom Kind nicht leicht geöffnet werden kann
  • höhenverstellbarem Beinschutz
  • Vorrichtung, die sicherstellt, dass die Beine nicht in die Speichen gelangen können
  • Lehne, die das Abstützen des Kopfes erlaubt.

Der Transport von einem oder mehreren Kindern ist mit Fahrrädern in einer Transportkiste zulässig, sofern diese laut Hersteller für den Transport von
Kindern geeignet und mit einem Gurtsystem ausgerüstet ist, das vom Kind nicht leicht geöffnet werden kann. Diese kann vor oder hinter der/dem Fahrenden montiert sein.

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Personen über 8 Jahre

  • Ist die mitgeführte Person älter als acht Jahre, so darf nur ein Fahrrad verwendet werden, das hinsichtlich seiner Bauart den Anforderungen den Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder zum Transport mehrerer Personen entspricht.
  • Einspurige Fahrräder müssen für jede weitere Person mit einem eigenen Sitz, mit einer eigenen Haltevorrichtung und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen ausgestattet sein. Bei mehrspurigen Fahrrädern reicht für jede weitere Person ein eigener Sitz.
  • Nach aktueller Rechtssprechung ist in Österreich der Transport von mehreren Kindern (nicht näher definierten Alters) nur in Fahrrädern mit Transportkiste zulässig. Zwei Kindersitze am Longtail, bzw. mehrere Kinder auf der langen Sitzbank sind in Österreich aktuell nicht erlaubt
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Alle Infos als PDF-Download finden sie hier: