Räder rechtssicher parken

Das Fahrrad ist deswegen ein so geeignetes Alltagsverkehrsmittel weil es einen schnell, gesund und direkt von A nach B bringt – aber nur wenn an Start und Ziel auch einen Radparkplatz vorhanden ist. Oft ist das Parken zwar möglich, doch wo ist es auch erlaubt? Um zu vermeiden, dass das geparkte Fahrrad bei der Rückkehr nicht mehr vorzufinden ist, weil es von der Polizei oder einem Sicherheitsdienst entfernt wurde, hat die Radlobby hier die wichtigsten Grundlagen zusammen gefasst.

Das Parken ist erlaubt:

  • Am Fahrbahnrand, wenn ausreichend Fahrstreifen für den Fließverkehr frei bleiben.

  • Auf Parkplätzen und markierten Parkspuren, wenn keine besondere örtliche Einschränkung vorliegt.

  • An allen Wiener Bügeln oder anderen Radabstellanlagen

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Wiener Bügel

  • Auf Gehsteigen sobald dieser mehr als 2,5 Meter breit ist (§ 68./ 4 StVO, s.u.) und nicht “wenn 2,5 Meter Restbreite bleiben”. Allerdings muss Behinderung vermieden werden. Wenn doch eine Behinderung vorliegt, kann das Fahrrad von der Behörde “unter Beachtung der Verhältnismässigkeit” entfernt werden.
  • An Verkehrszeichen, solange eben keine Behinderung besteht, lt. Polizei (die MA46 behauptet manchmal anderes)
  • Die Rechtslage wird in einem Artikel im Standard 2013 so interpretiert, dass auch an einem Mistkübel, einer Straßenlaterne, einer Baumumgrenzung und an einer Hausmauer das Rad angehängt beziehungsweise abgestellt werden darf, wenn nichts beschädigt wird, der Verkehr nicht beeinflusst ist, das Verkehrsschild als solches noch erkennbar bleibt, "und auf dem Gehsteig müssen 2,50 Meter Restbreite gegeben sein."
    Die Recherche der Radlobby zeigt jedoch, dass hierbei nicht die im Artikel erwähnte Restbreite von 2,5m Gehsteig notwendig ist, sondern eine Grundbreite von mehr als 2,5m gegeben sein muss. Weiters darf keine Behinderung vorliegen.

Hier ist das Halten/Parken nicht erlaubt:

  • Im Haltestellenbereich städtischer Verkehrsbetriebe (laut Hausordnung), außer an Radabstellanlagen
  • Im Haltestellen- und Bahnhofsbereich der ÖBB, wo eben keine Radabstellanlagen sind. (laut Hausordnung)
  • Bei ausdrücklichen Verboten laut Beschilderung oder Bodenmarkierung (z.B. Sperrflächen oder gelben Linien am Fahrbahnrand)
  • Kein Parken vor Hauseinfahrten (nur Halten erlaubt)
  • Vor Rampen zur barrierefreien Erschließung von Verkehrsflächen oder wenn Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung ("Blindenleitsystem") nicht bestimmungsgemäß genutzt werden können (laut § 24 StVO)

Also z.B. nicht an Geländern vor U-Bahnen und Bimstationen oder Bahnhöfen. Die Entfernung ist den Betreibergesellschaften ausdrücklich zugestanden und auch nötig, wenn der Personenverkehr behindert wird. Wenn bzw. ob nicht, ist das eben wieder ein Frage der “Verhältnismäßigkeit”, wie manche U-Bahnzugänge beweisen.

Und dazu kommt die “persönliche Abwägung”, also nach G’spür, oder wie es Radanwalt Pepelnik im Standard-Interview sagt: “Wer sein Rad an nicht dafür vorgesehenen Plätzen aufstellt, wird sich selbst Gedanken machen müssen. Sie können das Rad auch nicht mit in das Burgtheater nehmen, obwohl dort auch kein Schild steht, dass Sie es nicht mitnehmen dürfen.”

Krafträder zwischen Radbügeln

Radbügel selbst ändern nichts an den generellen Abstellerlaubnissen. Generell gilt:  Motorräder sind Kraftfahrzeuge und dürfen nur auf der Fahrbahn oder speziell gekennzeichneten Parkplätzen abgestellt werden. Für Mopeds auf Gehsteigen gelten ähnliche Regeln wie für Fahrräder. Zusätzlich sind etwaige örtliche Verkehrszeichen zu beachten sowie die Bodenmarkierungen. Sind die Radbügel durch eine durchgezogene, breitere "Randlinie" von der Fahrbahn getrennt stehen sie rechtlich "am Gehsteig" mit den dazugehörigen Regeln. Einige Aspekte davon sind in diesem Standard.at-Artikel zusammengefasst.

Und die StVO ...

Weitere Regelungen inklusive Verweise zur Straßenverkehrsordnung finden Sie auch im Radlobby StVO-Ratgeber "Regeln fürs Radeln", hier kostenlos als PDF beziebar: www.radlobby.at/recht

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