Radfahren in der Natur braucht legalen Rahmen

Die Natur ist Österreichs größtes und schönstes Fitness-Studio. Wandern und Radfahren zählen zu den beliebtesten aktiven Freizeitbeschäftigungen der ÖsterreicherInnen und zu den Aushängeschildern für den Tourismus. Signifikante Zunahmen bei diesen Sportarten sind vor allem beim Mountainbiken feststellbar, wobei jedoch die gesetzliche Lage generell für Radfahren in der Natur, ob Wald oder Berg, unbefriedigend ist. Denn in Österreich ist das Radfahren im Wald aufgrund der gültigen Rechtslage grundsätzlich verboten, wohingegen es beispielsweise in Deutschland und der Schweiz grundsätzlich erlaubt ist.

Daher fordert die Radlobby Österreich:
Forststraßen für Mountainbiker und FreizeitradlerInnen freigeben, Wanderwege im Konsens regeln. Denn respektvolles Miteinander in legalem Rahmen ist unser Ziel.

 

mountainbiken1.jpg

Forststraßen fürs Rad freigeben

Hierzulande führt die Rechtslage, die sowohl Forststraßen als auch Wanderwege per se mit Radfahrverbot belegt aber streckenweise Ausnahmen zulässt, zu Verwirrungen und Streitigkeiten. Dazu kommt die unverständliche Situation, dass Radfahrende auf Forststraßen rechtlich belangt werden, obwohl auf derselben Strecke Kfz fahren dürfen.

„Diese Situation ist nicht mehr zeitgemäß und muss dringend novelliert werden. Eine großzügige und verständliche Regelung hilft durch ein größeres Streckenangebot Alltagsradfahrenden, MountainbikerInnen und TourenradlerInnen. Daher muss Radfahren auf Forststraßen grundsätzlich legalisiert werden“, so Radlobby Österreich Vorsitzender Andrzej Felczak. „Da Forststraßen oft von der öffentlichen Hand gefördert werden, ist eine öffentliche Nutzung für alle die logische Konsequenz.“

Erholungsqualität beim Wandern sicherstellen

Über 55% der aktiven Freizeit* verbringen die ÖsterreicherInnen zu gleichen Teilen mit Wandern, Radfahren und Spazierengehen. Diese Zahlen zeigen, dass Wandern als familienfreundliche Freizeitgestaltung in der Natur ihre geschützten Wege braucht, damit die Erholungsqualität für Jung und Alt gegeben ist.

Die Radlobby Österreich unterscheidet daher zwischen der Öffnung aller Forststraßen und Regelungen für Wanderwege. Diesbezüglich tritt sie für die Erlaubnis, Wege mit dem Rad zu befahren, in Abstimmung mit den örtlichen Gegebenheiten und gemeinsam mit den jeweiligen Stakeholdern ein. Dafür sind Prüfungsszenarien mit rechtlichem Rahmen zu entwickeln, die innerhalb eines definierten Zeitraums Wege für Radfahrende freigeben oder nur Wanderern vorbehalten.

wandern.jpg

„Voraussetzung für ein konfliktfreies Miteinander in der Natur ist rücksichtsvolles Verhalten auf dem Rad. Auf freigegebenen Wanderwegen sind Radfahrende nicht nur die Schnelleren, sondern Gast und sollten sich auch so verhalten.“ betont Felczak.

Mountainbiken ist anspruchsvoll und erfordert Übung, Urteilsvermögen und Voraussicht. Besonderen Respekt haben Schutzzonen und Sperrzeiten für den Tier- und Pflanzenschutz zu genießen, der Wald soll rechtzeitig zur Dämmerung verlassen werden, berufliche Tätigkeiten im Wald sollen nicht behindert werden.

Details zur Wegefreigabe ausverhandeln

Für die Genehmigungsverfahren zur Freigabe von Wegen kann z.B. eine bundesweite Richtlinie erstellt werden. Das Recht, eine Prüfung zu veranlassen, soll jedeR in Österreich wohnhafter BürgerIn und jede in Österreich ansässige juristische Person haben. Radlobby Österreich soll ebenso wie andere Vertretungsverbände in Verfahren eingebunden werden. Lokale zeitliche oder örtliche Einschränkungen aus klar geregelten Gründen; z.B. Schutzzonen für Tiere und Pflanzen; sollen als behördlich genehmigte Ausnahme möglich sein.

Rechtliche Definitionen Forststraße und Weg

mountainbiken2.jpg

Eine Forststraße im Sinne des Forstgesetzes § 59 Abs.2 Forstgesetz 1975: "Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken."

Ein Weg laut § 1319a ABGB: "Ein Weg ist eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehres benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist."

(*Statistik Austria 2009)