Linzer Polizeiinspektionen: Verparkte Radwege melden

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Radfahren macht froh. Radfahren in Linz macht oft noch wütend, wenn etwa Radwege verparkt sind und es für RadfahrerInnen und FußgängerInnen gefährlich wird. Die Polizei bittet darum, sie bei Problemen zu informieren, denn sie kann nicht überall gleichzeitig sein und kontrollieren.

Vorfälle wie verparkte Radwege können in Linz bei der nächsten Polizeiinspektion gemeldet werden.

  • Man muss nicht vor Ort bleiben, erfahrungsgemäß genügt eine kurze Schilderung am Telefon ("Radweg in der XY-Straße ca. vor Hausnummer XY ist verparkt") mit der Bitte, eine Polizeistreife vorbeizuschicken.
  • Manchmal fragt die Polizei beim Anruf, ob man den Typ und die Autonummer des falschparkenden Fahrzeug weiß. Für Rückfragen notiert sich die Polizei meist den Namen und die Telefonnummer des Anrufenden.
  • Es kann also hilfreich sein, nur für sich selbst ein Foto der verparkten Radwegstelle zu erstellen, falls die Polizeistreife später vor Ort ist und telefonisch nochmals rückfragt - etwa wenn das falschparkende Fahrzeug beim Eintreffen der Polizeistreife nicht mehr da war.

Die folgende Übersicht hilft bei der Suche nach der nächsten Polizeidienststelle. Die Kontaktdaten sind auch auf der Polizei-Homepage zu finden und in der offiziellen App der Polizei (Google Play App Store bzw. Apple App Store).

Erfahrungsgemäß weisen manche Polizeiinspektionen darauf hin, dass mal lieber gleich direkt den Polizeinotruf 133 wählen soll. Wählt man diese Nummer aus dem Stadtgebiet wird man automatisch zu einer Leitstelle in Linz verbunden. Auch auf unsere  mehrmalige Anfrage hin wurde bestätigt, dass man in Linz die Nummer 133 anrufen kann, um falschparkende Autos auf Rad- und Gehsteigen zu melden.  

Diese Überblickskarte wurde basierend auf den öffentlich verfügbaren Daten auf der Homepage der Polizei im Jänner 2024 erstellt. Wir übernehmen keine Gewähr auf Korrektheit der Daten!

Polizeiinspektion Telefonnummer Adresse
Dornach +43 59133 45 81100 Freistädter Straße 291, 4040 Linz
Kaarstraße +43 59133 45 84100 Mühlkreisbahnstraße 13, 4040 Linz
Nietzschestraße +43 59133 45 89100 Nietzschestraße 35, 4021 Linz
Landhaus +43 59133 45 86100 Theatergasse 1, 4020 Linz
Bürgerstraße +43 59133 45 92100 Bürgerstraße 47, 4020 Linz
Hauptbahnhof +43 59133 45 83100 Bahnhofplatz 3-6, 4010 Linz
Lenaupark +43 59133 45 87100 Hamerlingstraße 44-46, 4020 Linz
Neue Heimat - Oed +43 59133 45 88100 Salzburger Straße 247, 4030 Linz
Kleinmünchen +43 59133 45 85100 Denkstr. 16, 4030 Linz
Ebelsberg - Pichling +43 59133 45 82100 Lunaplatz 10, 4030 Linz

Die Rechtslage

Verparkte Radinfrastruktur ist nicht nur lästig sondern vor allem gefährlich. Das sieht auch der Gesetzgeber so. Erfreulicherweise hat die 33. StVO-Novelle vom Oktober 2022 viele Verbesserungen für den Fuß- und Radverkehr gebracht.

Hineinragen in Radwege verboten

Das Abstellen von Fahrzeugen auf Verkehrsflächen, die dem Radverkehr vorbehalten sind, ist schon länger verboten. Seit der Gesetzesnovelle 2022 ist auch das geringfügige Hineinragen von Fahrzeugteilen ausnahmslos verboten. Es gibt keine Ausnahme mehr, nicht für die Stoßstange, nicht für den Seitenspiegel - siehe § 23 StVO (1).

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Hier ist der Radweg ohnehin schon eng, doch selbst Poller halten rücksichtlose Falschparker nicht auf.

Der Hintergrund: Radwege sollen den Radfahrenden in der vollen vorgesehenen Breite zur Verfügung stehen, denn bei der Errichtung wurden von der Verkehrsplanung für die sichere Benutzung Überlegungen getroffen - eventuell hineinragende Fahrzeugteile wurden hier nicht berücksichtigt. Ragen Fahrzeugteile von angrenzenden Parkplätzen in Radwege hinein, so ist dies auch für den Reinigungs- und Winterdienst ein Problem: Kehr- und Räumfahrzeuge können dann bei ihren Service-Fahrten nicht mehr passieren.

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Lediglich bei Gehsteigen gibt es leider weiterhin eine kleine Ausnahme, hier dürfen Fahrzeugteile noch geringfügig reinragen. Wichtig zu wissen: Aber auch bei Gehsteigen müssen stets 1,5 Meter frei bleiben. Ist das nicht der Fall, kann dies der Polizei gemeldet werden.

Verparkte Radwege: Abschleppen nach §89a StVO

Das Abstellen von Fahrzeugen auf Verkehrsflächen, die dem Radverkehr vorbehalten sind, ist verboten. §89a der StVO schreibt vor, dass stehende Fahrzeuge, die den Verkehr beeinträchtigen, durch die Behörde ohne weiteres Verfahren entfernt werden müssen, dies bedeutet: Abschleppen!

Im Gesetz ist explizit angeführt, dass eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben ist, wenn Radfahrende an der Benützung eines Radfahrstreifens, eines Radweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind oder wenn ein Fahrzeug auf einem Schutzweg oder einer Radfahrerüberfahrt abgestellt ist.

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Hier wird in der Ferihumerstraße gerade ein falschparkendes Fahrzeug von der Bus- und Radspur entfernt.

Erfahrungsgemäß werden in Linz Falschparker auf Busspuren (die oft für Radverkehr freigegeben sind) unverzüglich abgeschleppt. Bei verparkten Radwegen braucht es teils noch den Hinweis, dass in §89a der StVO explizit auch das Verparken eines Radwegs als Grund fürs Abschleppen angeführt ist.