Dienstfahrräder nun womöglich deutlich teurer

jobrad_teuer_gratis4.jpg

Dieser Artikel wurde Ende Jänner 2019 nach Veröffentlichung des Erlasses aktualisiert.

Im Jahr 2018 drohte das BMF Finanzministerium Fahrrädern im Arbeitsumfeld mit einer zusätzlichen steuerlichen Belastung. Durch den Entwurf des Lohnsteuer-Wartungserlass 2018 würde die Privatnutzung von dienstlichen Fahrrädern und Elektro-Fahrrädern entgegen der bisherigen Praxis lohnsteuerpflichtig. Eine Schlechterstellung des umweltfreundlichen Fahrrads gegenüber dem E-Kraftfahrzeug wäre die Folge gewesen, welches lohnsteuerbefreit ist. Die Radlobby rief zu einer Briefaktion an den Finanzminister auf.

Im finalen Wartungserlass 2018 der Lohnsteuerrichtlinie 2002 ist diese Schlechterstellung nun nicht mehr enthalten. Jedoch fehlt weiterhin eine klare Festschreibung der steuerlich günstigen Behandlung von Dienstfahrrädern und deren Privatnutzung.

Daher läuft die Briefaktion vorerst weiter: Radlobby ruft alle Betriebe Österreichs auf, den Finanzminister zur Klarstellung der günstigen steuerlichen Behandlung von Dienstfahrrädern und Dienst-E-Fahrrädern aufzufordern.

Download:

Job-Rad-Modell ermöglichen & rechtlich absichern

Bei einem Job-Rad-Modell stellt der Arbeitgeber seinen MitarbeiterInnen ein Dienst-(Elektro)-Fahrrad für Dienstfahrten aber auch zur privaten Nutzung (am Weg zur Arbeit) zur Verfügung. Der Mitarbeiter zahlt im Laufe von vier Jahren über eine monatliche Nutzungsgebühr den Kaufpreis des Fahrrads ab. Nach vier Jahren geht das Dienst-(Elektro)-Fahrrad in das Eigentum des Mitarbeiters über. Im Gegenzug verpflichtet sich der Mitarbeiter das (E-)Fahrrad an der Hälfte der Arbeitstage für den Arbeitsweg zu nutzen. Der Arbeitgeber profitiert durch geringere Krankenstandstage sowie geringere Flächenbedarf für Pkw Parkplätze vom Job-Rad-Modell. Der Mitarbeiter profitiert von einem hochwertigen selbst ausgesuchten Dienst-Fahrrad, welches er auch privat nutzen kann. Einige Firmen wie etwa die Caritas und die Gemeinden Wolfurt und Hohenems setzen Job-Rad-Modelle bereits um. Die Fahrradindustrie bestätigt ein großes Interesse weiterer großer Unternehmen (beispielsweise Red Bull) an der Umsetzung eines Job-Rad-Modells.

Maßnahme 1: Vorsteuerabzugsfähigkeit von (Elektro-)Fahrrädern

Da dienstlich genutzte (Elektro-)Fahrräder steuerrechtlich nicht als Kraftfahrzeug gelten, ist die Anschaffung eines Dienst-Fahrrads für MitarbeiterInnen nicht vorsteuerabzugsfähig. Gegenüber Elektro-Pkws, die generell vorsteuerabzugsfähig sind, ist dies eine Ungleichbehandlung des umweltfreundlichen Verkehrsmittels (Elektro-)Fahrrad. Die Vorsteuerabzugsfähigkeit von (Elektro-)Fahrräder attraktiviert das Job-Rad-Modell deutlich, da der Steuervorteil dem Mitarbeiter weitergegeben wird.

jobrad_umsatzsteuer.jpg

Maßnahme 2: Sachbezug bei Privatnutzung von Dienst-(Elektro)-Fahrräder

Die Privatnutzung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads ist gemäß Lohnsteuerrichtlinie nicht sachbezugsbefreit, da steuerrechtlich des (Elektro-)Fahrrad nicht unter die Sonderregelung für Kfz ohne Schadstoffausstoß fällt. Eine explizite Sachbezugsbefreiung bei der Privatnutzung von Dienst-(Elektro-)Fahrräd in der Sachbezugswerteverordnung ist als Grundlage für das Job-Rad-Modell und zur Gleichstellung des (Elektro-)Fahrrad gegenüber dem Elektro-Pkw unbedingt notwendig. Neben dem Gesundheits- und Umweltnutzen würde dies die österreichischen E-Bike Hersteller wie KTM und Simplon neue Marktchance eröffnen und Arbeitsplätze in Österreich sichern.

jobrad_sachbezugswerteverordnung_1.png