In der Diskussion um Tempo-30-Zonen vor den Schulen und Kindergärten in Rohrbach-Berg wurde von Seiten der Stadtgemeinde auf den Fall Kleinzell verwiesen, um zu zeigen, dass eine Geschwindigkeitsreduktion nicht immer einfach umzusetzen ist. Die Radlobby Oberes Mühlviertel hat sich den Fall näher angesehen und kommt zu dem Schluss, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen in Kleinzell und Rohrbach-Berg unterschiedlich gelagert sind.
Der Fall Kleinzell: eine Landesstraße, eine andere Zuständigkeit
Wie meinbezirk.at berichtete, hatten sich in Kleinzell alle drei Fraktionen des Gemeinderats gemeinsam mit dem Ergebnis einer Bürgerbefragung für eine 30-km/h-Beschränkung rund um das Gemeindeamt ausgesprochen. Umsetzen konnte die Gemeinde diesen Beschluss jedoch nicht selbst – die betroffene Straße ist eine Landesstraße. Zuständig für die Verordnung ist damit nicht die Gemeinde, sondern die Bezirkshauptmannschaft.
Die BH beauftragte einen verkehrstechnischen Sachverständigen mit der Prüfung. Dessen Gutachten kam zu einem negativen Ergebnis – mit der Begründung, dass die Besucher des Gemeindeamts und des angrenzenden Geschäfts nicht zu jenem schutzwürdigen Personenkreis gehören, den die 35. StVO-Novelle im Blick hat. Zusätzlich wurde ein Geschwindigkeitsprofil erhoben, das im Schnitt rund 40 km/h ergab.
Die Gemeinde hat keine eigene Entscheidungsbefugnis, weil die Zuständigkeit für Landesstraßen bei der Bezirkshauptmannschaft liegt – nicht bei der Gemeinde selbst.
Rohrbach-Berg: aus unserer Sicht ein anderer Sachverhalt
Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand stellt sich die Ausgangslage in Rohrbach-Berg anders dar. Sämtliche Straßen vor den Schulen und Kindergärten – und das im gesamten 250-Meter-Umkreis aller schutzwürdigen Einrichtungen, wie ihn § 43 Abs. 4a StVO als Bezugsgröße vorsieht – sind unseres Wissens Gemeindestraßen.
Sollte das zutreffen, würde das bedeuten: Zuständig wäre hier nicht die BH, sondern die Stadtgemeinde Rohrbach-Berg selbst, die die Verordnung eigenständig erlassen könnte – ohne Gutachten eines externen Sachverständigen und ohne gesonderte Erforderlichkeitsprüfung durch Dritte. Auch der betroffene Personenkreis – Schulkinder und Kindergartenkinder – ist genau jener, den die Novelle als besonders schutzwürdig definiert.
Einladung zur Klärung
Uns ist bewusst, dass wir als Bürgerinitiative nicht denselben Einblick in Zuständigkeiten, laufende Verfahren und mögliche Detailfragen haben wie die Verwaltung selbst. Sollte die Stadtgemeinde Rohrbach-Berg hier andere oder zusätzliche Informationen haben – etwa zu abweichenden Straßenkategorien oder anderen Gründen, die uns nicht bekannt sind –, laden wir sie ausdrücklich ein, das offen darzulegen. Es ist dabei auch denkbar, dass die Gemeinde in dieser Frage schlicht falsch beraten wurde.
Sollte es sich bei der bisherigen Zurückhaltung tatsächlich nur um eine aktuelle Verwaltungshandhabe handeln – also um eine gängige Praxis und nicht um eine gesetzliche Verpflichtung –, weisen wir darauf hin, dass sich eine solche Handhabe jederzeit ändern lässt. Die Gesetzeslage der StVO gilt bundesweit einheitlich für ganz Österreich; eine örtlich vorsichtigere Vorgehensweise ist damit eine Frage der Praxis und des politischen Willens, nicht der Rechtslage. Sollte sich herausstellen, dass wir uns in einem Punkt geirrt haben, werden wir das genauso transparent richtigstellen, wie wir jetzt unsere Position dargelegt haben.
Der Radlobby Oberes Mühlviertel geht es nicht darum, den Verantwortlichen der Gemeinde etwas zu unterstellen, sondern gemeinsam eine sichere Lösung für die Kinder auf ihrem Schulweg zu finden.
Die Radlobby Oberes Mühlviertel hält an ihrer Forderung nach einer zeitlich uneingeschränkten Tempo-30-Zone vor allen Schulen und Kindergärten in Rohrbach-Berg fest und steht für ein klärendes Gespräch mit der Stadtgemeinde jederzeit zur Verfügung.
Die folgenden Bilder wurden vom WebGIS-Portal DORIS erstellt, um die Straßenkategorisierung anhand von drei Bildungseinrichtungen in Rohrbach-Berg sowie der im Zeitungsbericht angesprochenen Straße in Kleinzell zu veranschaulichen: Gemeindestraßen sind rot, Landes- bzw. Bundesstraßen sind gelb eingetragen.