Direkt zum Inhalt

Radlobby Oberes Mühlviertel wünscht sich einen mutigen Bürgermeister

Oberes Mühlviertel | Submitted on

Ein offener Brief, eine Anfrage und eine klare Rechtslage – warum es vor Rohrbachs Schulen jetzt einen Tempo-30-Bereich braucht

Offener Brief und bisherige Reaktion
Die Radlobby Oberes Mühlviertel hat sich mit einem offenen Brief an die Gemeinde Rohrbach-Berg gewandt und auf die gefährliche Verkehrssituation rund um das Schulzentrum aufmerksam gemacht. Die Antwort von Vize-Bürgermeister Franz Hötzendorfer haben wir zur Kenntnis genommen. Wir begrüßen ausdrücklich, dass unser Vorschlag zur Aufstellung mobiler Blumentröge als Verkehrsberuhigung aufgegriffen wird.

Die Rechtslage ist eindeutig
Wie aus dem Dokument des Kuratoriums für Verkehrssicherheit hervorgeht – und uns von unabhängigen Fachleuten bestätigt wurde – hat ein Bürgermeister auf Gemeindestraßen die rechtliche Möglichkeit, im Umkreis von 250 Metern um schutzwürdige Einrichtungen wie z.B. Schulen, Kindergärten und Altersheime eine Tempo-30-Zone zu verordnen. Dies ist ohne Rückfrage und ohne Zustimmung eines Sachverständigen möglich.

Auszüge aus der Broschüre „Geschwindigkeitsreduktion in schutzbedürftigen Bereiche“ vom Kuratorium für Verkehrssicherheit:

„Die Gemeinde (bzw. für Landesstraßen die Bezirksverwaltungsbehörde) kann bspw. damit Tempo 30 für Bereiche mit besonderem Schutzbedürfnis in Ortsgebieten verordnen, ohne eine „Erforderlichkeitsprüfung“ durchzuführen. Somit fallen Hürden wie teure Sachverständigengutachten, langwierige Prüfungen oder komplizierte Verfahren weg.“

„Die gemäß § 20 Abs. 2 StVO erlaubte Höchstgeschwindigkeit (50 km/h) darf verringert werden, was in der Regel durch die Reduktion auf Tempo 30 geschieht; ebenso denkbar ist eine Herabsetzung z. B. auf Tempo 40 oder 20. Zudem sind unterschiedliche Geschwindigkeitsverordnungen nebeneinander möglich, z. B. Tempo 30 vor einer Schule in einem Ortsgebiet mit generellem Tempo 40.“

Gemäß § 43 Abs. 4a StVO kann die Behörde die höchst zulässige Geschwindigkeit in Bereichen mit besonderem Schutzbedürfnis reduzieren, sofern dies zur Verbesserung der Verkehrssicherheit – insbesondere für Fußgänger und Radfahrer – (lediglich) „geeignet“ ist; aufgrund dieser Formulierung hat die Behörde einen weiten Spielraum: Eine solche Maßnahme bewirkt im Regelfall immer eine Erhöhung der Verkehrssicherheit, da sie durch einen kürzeren Anhalteweg, ein geringeres Verletzungsrisiko bei Unfällen und ein verbessertes Sichtfeld dazu beiträgt, gefährliche Situationen zu entschärfen. Diese Eignung sollte im Ermittlungsverfahren dokumentiert werden, kann sich aber auf 12 Fragen und Antworten rund um die neue Verordnungsmöglichkeit 13 allgemeine Aspekte beschränken. Für Textvorschläge siehe Seite 6 ff: „Eignung der Geschwindigkeitsreduktion“

„Zur Erklärung: Die Anlageverhältnisse eines Straßenzugs umfassen beispielsweise die Fahrbahnbreite, die Breite der Fahrstreifen, das Vorhandensein von Anlagen für den Fußund Radverkehr, die Linienführung sowie die Längsneigungen. Dabei ist es vorteilhaft, wenn die bauliche Gestaltung der Straße zu der höchst zulässigen Geschwindigkeit „passt“: Breite, geradlinige Straßen verleiten beispielsweise erfahrungsgemäß zu höheren Fahrgeschwindigkeiten. Ist keine adäquate bauliche Gestaltung vorhanden, kann es zu Akzeptanzproblemen kommen. Geschwindigkeitsbeschränkungen können in jenen Bereichen sinnvoll sein, in denen eine rasche Verbesserung der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Mittelfristig ist es sinnvoll, eine umgesetzte Temporeduktion mit baulichen Maßnahmen zu unterstützen. Bei Erlassung einer solchen neuen Verordnung gemäß § 43 Abs 4a StVO gilt jedoch, dass die Anlageverhältnisse NICHT zwingend im Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen sind. Die Verordnung ist unabhängig von der baulichen Gestaltung möglich, da das Gesetz hierzu keinerlei Anknüpfungspunkte bietet. Anders als in § 20 Abs. 2a StVO besteht keine gesetzliche Verpflichtung, örtliche und bauliche Gegebenheiten miteinzubeziehen. Es genügt, Örtlichkeiten und Umstände allgemein zu beschreiben, ohne sie zu bewerten. Unfallzahlen, Verkehrsstärken und Geschwindigkeitsprofile sind in der Regel nicht erforderlich, ebenso wenig die Einholung eines Sachverständigengutachtens.“

„Zur örtlichen Ausdehnung des schutzbedürftigen Bereiches gibt es keine fixen gesetzlichen Längenangaben. Es sind dabei auch die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, beispielsweise vorhandene Querungsstellen im Nahbereich einer Einrichtung. Als Anhaltspunkt für die Ausdehnung kann in Anlehnung an die RVS 03.04.14 „Gestaltung des Schulumfelds“ für den schutzbedürftigen Bereich ein Umkreis von 250 m (mindestens jedoch 60 m) zum Eingang der betreffenden Einrichtung gesehen werden. Für die konkrete Abgrenzung sind jedoch die Orte zu berücksichtigen, an denen sich die Personen auf dem Hin- und Rückweg zu den genannten Einrichtungen gehäuft bewegen.“

Das Fehlen des politischen Willens, diesen Schritt zu gehen, ist kein rechtliches, sondern  ein „Mut-Problem“ – und dieses Phänomen ist in Oberösterreich leider keine Seltenheit, wurde uns von Expertinnen und Experten bestätigt.

Wieso wurde diese Straße eigentlich so gebaut?
Uns beschäftigt auch eine grundsätzlichere Frage: Warum entspricht die aktuelle bauliche Neu-Gestaltung der Straße vor dem Schulzentrum (nach Neubau der Schule, Spar, Nahwärme) weder den Vorgaben des damaligen von der Gemeinde Rohrbach-Berg in Auftrag gegebenen Verkehrskonzepts noch dem Vorschlag von Herrn Koch (Fa. Komobile, Verkehrsplanungsbüro) aus dem Jahr 2022, wo genau auf diese Situation hingewiesen wurde?
Um diese Frage zu beantworten und die Planungshistorie nachvollziehen zu können, hat die Radlobby Oberes Mühlviertel eine IFG-Anfrage (Informationsfreiheitsgesetz) an die Gemeinde, die Bezirkshauptmannschaft und das Amt der OÖ. Landesregierung gestellt.

Ein ermutigendes Signal aus der Bezirksrundschau
Wir freuen uns, in der aktuellen Ausgabe von Meinbezirk.at zu lesen, dass Bürgermeister Andreas Lindorfer mittlerweile selbst einräumt, dass es vor der Schule zu gefährlichen Situationen kommt und die Straße sehr stark befahren ist. 

Unser Appell
Die Radlobby Oberes Mühlviertel fordert: Tempo 30 – dauerhaft, ohne zeitliche Beschränkung und vor allen Schulen und Kindergärten in Rohrbach-Berg – noch vor dem Start des kommenden Schuljahres, mit oder ohne Zustimmung des Sachverständigen. Die Rechtslage ist geklärt. Die Gefahr ist anerkannt. Jetzt braucht es nur noch den Mut, zu handeln.

Rohrbach, 28. Juni 2026

___________________________________________________________________
Kurzfassung:


Tempo 30 vor Rohrbachs Schulen – Radlobby fordert Mut zum Handeln
 

Rohrbach-Berg. Seit Monaten setzt sich die Radlobby Oberes Mühlviertel für einen dauerhaften Tempo-30-Bereich rund um das Schulzentrum Rohrbach-Berg ein. Nach einem offenen Brief an die Gemeinde, drei Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und intensiver Recherchearbeit ist für die Radlobby eines klar: Die rechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt – es fehlt nur noch der politische Wille.

Den Anstoß gab die Neugestaltung der Straße vor dem Schulzentrum im Zuge der Errichtung von Schule, Spar und Nahwärme. Die Radlobby stellte fest, dass die bauliche Ausführung weder dem damals von der Gemeinde beauftragten Verkehrskonzept noch dem Vorschlag des Verkehrsplanungsbüros Komobile aus dem Jahr 2022 entspricht – obwohl genau auf diese Problematik hingewiesen worden war. Vizebürgermeister Franz Hötzendorfer antwortete auf den offenen Brief und signalisierte zumindest Bereitschaft, mobile Blumentröge zur Verkehrsberuhigung aufzustellen. Bürgermeister Andreas Lindorfer räumte inzwischen selbst ein, dass es vor der Schule zu gefährlichen Situationen kommt und die Straße stark befahren ist.

Um die Planungshistorie lückenlos nachzuvollziehen, hat die Radlobby IFG-Anfragen an die Gemeinde Rohrbach-Berg, die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach und das Amt der OÖ Landesregierung gestellt.

Die Rechtslage ist eindeutig
Laut § 43 Abs. 4a StVO kann ein Bürgermeister auf Gemeindestraßen im Umkreis von bis zu 250 Metern um Schulen, Kindergärten oder Altersheime eine Tempo-30-Zone verordnen – ohne Sachverständigengutachten, ohne aufwendige Prüfverfahren. Eine Broschüre des Kuratoriums für Verkehrssicherheit bestätigt: Es genügt, dass die Maßnahme zur Verbesserung der Verkehrssicherheit „geeignet" ist. Das ist bei Tempo 30 praktisch immer der Fall.

Der Appell
Die Radlobby Oberes Mühlviertel fordert Tempo 30 – dauerhaft, ohne zeitliche Beschränkung und vor allen Schulen und Kindergärten in Rohrbach-Berg – noch vor Beginn des kommenden Schuljahres. „Die Rechtslage ist geklärt, die Gefahr ist anerkannt. Jetzt braucht es nur noch den Mut zu handeln", so die Radlobby.
_________________________________________________________________________

ANHÄNGE / LINKS
Offener Brief der Radlobby OM an die Gemeinde

Antwort vom Vize-Bürgermeister

Protokoll vom Termin 2022

KfV Broschüre Geschwindigkeitssensible Bereiche

Verkehrskonzept Rohrbach-Berg von 2018 geschrieben KOMOBILE, siehe S45ff

IFG Anfrage an die Landesregierung Oberösterreich

IFG Anfrage an die Gemeinde  Rohrbach-Berg, Oberösterreich

IFG Anfrage an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach

Artikel Mein Bezirk.at: Interview mit BM Andreas Lindorfer vom 25.06.2026

PRESSEMITTEILUNG - Radlobby Oberes Mühlviertel wünscht sich einen mutigen Bürgermeister (pdf)

 


Oberes Mühlviertel - Termine