Neues Urteil für Fixie-Räder

Sie sind elegant, wartungsarm und aufs Wesentliche reduziert: Die Rede ist von Fixie-Bikes, also Eingangrädern (englisch: Singlespeed) ohne Freilauf, sondern mit starrem Gang. Gebremst wird meist durch Gegendruck auf die Pedale, was einiges an Übung erfordert. Das Eingangrad ist eigentlich das Ursprungsrad. So ist jedes Hochrad beispielsweise ein Eingangrad. Rechtlich stellt sich die Frage, ob der starre Antrieb als Bremse zu qualifizieren ist. Was wiederum wesentlich ist für die Frage, ob Fixies hinsichtlich der Bremsen StVO-konform sind oder nicht.
Die österreichische Fahrradverordnung schreibt vor, dass jedes Fahrrad mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen ausgestattet sein muss, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von vier Metern pro Sekunde (m ⁄ s²) bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km ⁄ h erreicht werden muss. 

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Blick nach Deutschland

Lange Zeit blickte man in Ermangelung österreichischer Judikatur zu diesem Thema nach Deutschland, wo das Amtsgericht Bonn im Jahr 2009 darauf abstellte, ob der Fixie-Fahrer in der Lage war, das Hinterrad zu blockieren. Im Jahr 2010 verneinte dann das Verwaltungsgericht Berlin die Zulässigkeit eines starren Antriebs als Bremse im Sinne der deutschen Straßenverkehrsordnung. Eine Bremse im Sinne der deutschen Straßenverkehrsordnung könne nur eine technische Einrichtung sein, nicht jedoch der Antriebsmechanismus selbst.

Österreichische Judikatur

In Österreich stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Jahr 2014 in einer Entscheidung über ein Fixie, welches über keine zweite Bremse verfügte, fest, dass das Fahrrad nicht der Fahrradverordnung entsprach, setzte sich allerdings nicht weiter mit dem Bremsmechanismus auseinander. Erst in der Entscheidung vom 8. April 2015 (LVWG 30.29-5876 2014) befasste sich dasselbe Gericht mit der Frage, ob ein starrer Antrieb als Bremse zu qualifizieren sei. Dazu wurde ausgeführt, dass in der Fahrradverordnung nicht konkretisiert werde, auf welche Art und Weise die geforderte Bremsverzögerung erreicht werden muss. Außer, dass dies auf trockener Fahrbahn geschehen soll und mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen. Angesichts der diesbezüglich nicht vorhandenen Prüfkriterien war es daher für das Gericht nicht erwiesen, dass das verfahrensgegenständliche Fahrrad nicht über zwei unabhängig voneinander wirkende Bremsvorrichtungen verfügte, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung der eingangs genannten vier Meter pro Sekunde bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km ⁄ h erreicht werden kann.

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Neues Urteil 

Am 17.11.2017 hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass eine starre Nabe KEINE "Bremsvorrichtung" im Sinne der StVO ist.

Damit hat der Verwaltungsgerichthof die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien aufgehoben und der Entscheidung des UVS Graz widersprochen, die einen starren Antrieb sehr wohl als Bremsvorrichtung im Sinne der Fahrradverordnung angesehen haben.
Der VwGH hat mit folgenden vier Absätzen argumentiert, warum eine starre Nabe nicht als Bremsvorrichtung einzustufen ist:

  1. Es ist nicht entscheidend, dass der Fixie-Fahrer durch individuelles Geschick und Körperkraft die Bremswerte der Fahrradverordnung erreicht.
  2. Die bloße Möglichkeit, durch Körperkraft (Verlangsamung des Tritts, Blockieren der Räder durch Beinstarre) eine Verzögerung oder Blockade der Raddrehung herbeizuführen, schafft noch keine Einrichtung, die als Bremsvorrichtung bezeichnet werden kann.
  3. Die Wirkung der Bremsverzögerung bei der starren Nabe hängt allein vom Einsatz der jeweiligen Körperkraft und dem individuellen Geschick des Lenkers ab. Die starre Nabe ist somit primär als Antriebsmechanismus und nicht als (eigenständige) Bremsvorrichtung im Sinne der Fahrradverordnung anzusehen.
  4. Bei einer Bremsvorrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 Fahrradverordnung muss es sich vielmehr um einen eigenen Ausrüstungsgegenstand am Fahrrad handeln, der -wie schon aus dem Begriff "Bremsvorrichtung" ableitbar ist - ausschließlich dem Bremsen eines Fahrrades dient.

Daraus folgt, dass ein Fixie mit starrer Nabe zusätzlich zu einer 1. Bremse am Vorderrad auch eine 2. Bremse am Hinterrad benötigt.