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Forum zu Radfahren, Fahrrad und Mobilität in Österreich

Thema ohne neue Antworten

anfrage radweg/rennradfahrer


Autor Nachricht
Verfasst am: 16. 04. 2009 [11:10]
anonymus
Themenersteller
Dabei seit: 16.04.2009
Beiträge: 1
sg. damen und herren!

da ich mich bereits bei der polizei informiert habe und leider keine befriedigende antwort bekommen habe stelle ich an sie folgende frage:

wann MUSS ein rennradfahrer den radstreifen benützen und wann DARF ein rennradfahrer einen parallell zur strasse verlaufenden radstreifen/radweg benutzen?

der § 68, Abs 1 der STVO gibt leider keinen exakten aufschluss darüber.

grund meiner frage: bei trainingsfahrten mit meinem rennrad kommt es oft zu "massregelungen" seitens der autofahrer. ich bin jedoch der ansicht, dass man als rennradfahrer am radweg aufgrund der hohen geschwindigkeiten nicht fahren darf.

vielleicht können sie mir eine passende auskunft geben!
vielen dank!
Verfasst am: 16. 04. 2009 [12:34]
Hemmens
Dabei seit: 16.04.2009
Beiträge: 3
Es gibt kein gesetzliches Verbot des Befahrens einer Radfahranlage mit einem Rennrad. Es gibt nur die Befreiung von der Benutzungspflicht (Merkmale eines Rennrads laut Fahrrad-Verordnung genau beachten).
Man müsste die RFA aber so befahren, dass man niemanden gefährdet; welche Geschwindigkeitsbereiche auf einem Radweg als gefährlich angesehen werden, dazu gibt es wohl etwas Judikatur. Wenn die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit auf einem in Fahrtrichtung rechts liegenden Radweg ohne Gefährdung anderer gefahren werden könnte, dann könnte das Rechtsfahrgebot seine Benutzung gebieten. (zB überland in einer flachen Gegend ohne Hecken und Hauseinfahrten (also beste Sichtverhältnisse), wenn kein Gegenverkehr kommt... dann könnte ein relativ hohes Tempo am Radweg zulässig sein.)
So, das sind - notabene! - meine unqualifizierten Spekulationen und wenn Sie wirklich eine fundierte Rechtsmeinung dazu wollen, wann die Radwegbenutzung effektiv verboten wäre, oder auch während (Teile) einer Trainingsfahrt geboten sein könnte, müssen Sie einen entsprechend spezialisierten Juristen fragen - weil es eben um die Interpretation der Judikatur gehen wird.
Verfasst am: 16. 04. 2009 [15:26]
mhe
Dabei seit: 16.04.2009
Beiträge: 1
Auch ich bin kein Jurist, aber Radfahranlagen dürfen mit Rennrädern zu Trainingszwecken befahren werden, d.h. man muss nicht (StVO §68 Abs. 1).

An das Rechtsfahrgebot (siehe Hemmens) habe ich noch nicht gedacht - allerdings ist eine Radfahranlage mit dem Rennrad eher unzumutbar als mit dem Alltagsrad (Fahrgeschwindigkeit, Verschmutzung, Holperstellen, ... ).

Normalerweise benutze ich mit dem Rennrad die Fahrbahn, außer es ist "Radfahren verboten" verordnet.
Verfasst am: 16. 04. 2009 [23:55]
Hemmens
Dabei seit: 16.04.2009
Beiträge: 3
Das mit dem Rechtsfahrgebot dürfte eher selten relevant sein. Wo gibts einen Radweg, den man mit 30 km/h und mehr sicher befahren könnte?

Aber diese Logik hab ich in Diskussionen unter Verkehrsexperten zur möglichen Abschaffung der Radfahranlagen-Benutzungspflicht gehört: wenn ein Radweg rechter Hand da und so beschaffen ist, dass er ohne Gefahr benutzt werden kann .... dann wäre er klarerweise der am weitesten rechts liegende Straßenteil, der einem zur Verfügung steht.

Wenn Sie also zufällig neben einem wunderbar ausgebauten Radweg eine langsame Passage Ihrer Trainingsfahrt absolvieren...
Verfasst am: 20. 04. 2009 [16:49]
epe
Dabei seit: 28.02.2008
Beiträge: 3
Die Rennrad Definition in der stvo ist ja recht kleinkariert und macht sich an dingen wie laufrad größe und reifenbreite fest. Wie könnte man erreichen, dass die definition schnelles radfahren ausnimmt (was dann auch sinn macht, wenn man im verkehr eher mitfliesst). Wenn ich mit dem Liegerad mit 35kmh unterwegs bin, ist das mind. auch rennradgeschwindigkeit, aber nur weil ich keine 28" Laufräder habe soll ich dann ggf bestraft werden.??
Verfasst am: 22. 04. 2009 [21:45]
pepelnik
Dabei seit: 22.04.2009
Beiträge: 1
also die Sache sieht rechtlich so aus:

§ 68 Abs. 1 StVO lautet wörtlich:
„Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn das Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung gemäß § 8a erlaubt ist. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 80 cm oder ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 80 cm sind, sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf die Radfahranlage benützt werden; mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger und mit breiteren mehrspurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen.“

Also DÜRFEN Rennradfahrer die Radfahranlage benützen, müssen aber nicht und haben demnach also ein Wahlrecht.

Radfahranlagen sind gemäß § 2 (1) Z 11b „ein Radfahrstreifen, ein Mehrzweckstreifen, ein Radweg, Geh- und Radweg oder eine Radfahrerüberfahrt“

Radfahranlagen ist also ein Oberbegriff und es zählen Mehrzweckstreifen genauso dazu wie Radwege.

Zum Rechtsfahrgebot vielleicht noch:
§ 7 StVO Abs. 1 erster Satz lautet: „Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.“
Fahrzeuglenker sind auch Radfahrer. Also es ist grundsätzlich rechts zu fahren, aber eben für Radfahrer unter Beachtung von sich öffnenden Türen, Kanalgittern, Steigungen, etc.

Dem Autofahrer wäre also zu antworten:
„Ich DARF hier fahren muss aber nicht.“ oder anders: „So wie es für Autofahrer keine Autobahnbenützungspflicht gibt, gibt es für Rennradfahrer die Radwegebenützungspflicht nicht.“
LG
Johannes Pepelnik, Rechtsanwalt, http://www.pepelnik-karl.at



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